KWG/CRR
 

§ 10a Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung)

Nach § 24 Abs. 2a KWG müssen die Mitglieder von Kontrollorganen von CRR-Kreditinstituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Abs. 3c KWG sind, sowie sämtlicher Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften der Aufsicht unverzüglich anzeigen, wenn sie eine Tätigkeit als Geschäftsleiter oder Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens aufnehmen oder beenden. Ein CRR-Kreditinstitut ist bedeutend im Sinne des § 1 Abs. 3c KWG, wenn seine Bilanzsumme (im Vier-Jahres-Durchschnitt) über 15 Milliarden Euro liegt. Unabhängig von der Bilanzsumme sind die direkt von der EZB beaufsichtigten Institute (Bedeutende Institute bzw. Significant Institutions oder SIs), potenziell systemrelevante Institute und Finanzhandelsinstitute bedeutend.

Lieferung: 05/23