§ 16 Anzeigen nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes (Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften)
§ 16 AnzV ist eine Spezialvorschrift über die von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften einzureichenden Anzeigen gem. § 12a Abs. 1 S. 3 KWG sowie § 24 Abs. 3a KWG. Da diese Holdings (im Vergleich zu Instituten) nur relativ wenige Anzeigepflichten erfüllen müssen, wurden die entsprechenden Detailregelungen in der Anzeigenverordnung aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem Paragrafen zusammengefasst. Die o. a. Anzeigepflichten obliegen der Finanzholding-Gesellschaft bzw. der gemischten Finanzholding-Gesellschaft grundsätzlich selbst, nicht einem ggf. als übergeordnetes Unternehmen fungierenden CRR-Kreditinstitut oder einem anderen gruppenangehörigen Unternehmen. Die Holding kann die Pflicht zur Anzeigenerstellung und -einreichung aber z. B. auf ein gruppenangehöriges Institut auslagern; in diesem Fall muss die Holding sicherstellen, dass das Institut über alle für die Ausfüllung der Anzeigen erforderlichen Daten verfügt (z. B. nach einem Zukauf einen neues gruppenangehörigen Unternehmens durch die Holding oder ein Schwesterunternehmen des Instituts).
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