KWG/CRR
 

§ 24 Anzeigen

Die BaFin übt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank die Aufsicht über die in Deutschland ansässigen Institute, d. h. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1b KWG), nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes, dazu erlassener Rechtsverordnungen sowie mehrerer EU-Verordnungen, insbesondere der CRR (Capital Requirements Regulation, aus und hat die Aufgabe, Missständen im Kredit- und
Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 KWG sowie § 7 KWG). Die laufende Überwachung durch die Deutsche Bundesbank beinhaltet nach § 7 Abs. 1 S. 3 KWG u. a. auch die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen, d. h. auch der eingehenden Anzeigen.

Lieferung: 06/24