KWG/CRR
 

§ 25m Verbotene Geschäfte

Nach Artikel 24 Satz 1 der Richtline (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 (Vierte Geldwäscherichtlinie)sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Kreditinstituten die Aufnahme oder die Fortführung von Korrespondenzbank- oder sonstiger Geschäftsbeziehungen mit so genannten shell banks (Bank-Mantelgesellschaften zu untersagen. Diese Vorgabe, die auch der Empfehlung 13 der 40 FATF-Empfehlungen 3 entspricht, hat der Gesetzgeber in § 25m Nr. 1 umgesetzt. Aufgrund fehlender Bankaufsicht und regulatorischer Kontrolle bergen solche Institute ein hohes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Um illegale Gelder zu platzieren und in Umlauf zu bringen, benötigen sie jedoch eine Korrespondenzbank, die am internationalen Zahlungsverkehr teilnimmt. 4

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