KWG/CRR
 

§ 29 Besondere Pflichten des Prüfers

Eines der wichtigsten Erkenntnismittel für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank stellen die Jahresabschlussunterlagen der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1b) dar, die einen Einblick in die Struktur der beaufsichtigten Institute und die Größenordnung der Einzelnen Geschäftsarten gewähren. Dabei ist die Entwicklung der Vermögenslage, der Liquidität und Rentabilität, der kreditgeschäftlichen und der anderen Risiken besonders zu beachten. Den Prüfungsberichten der Jahresabschlussprüfer, deren besondere Pflichten in § 29 KWG aufgeführt werden, kommt daher auch eine besondere bankaufsichtliche Bedeutung zu. Vielfach stellen die Informationen, die die Bundesbank durch die Abschlussprüfer über deren Prüfungsberichte erhält, eine wesentliche Informationsquelle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben dar.

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