§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
Bei der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 17. November 2006 in das Kreditwesengesetz eingefügten Vorschrift des § 2a (sogenannte waiver-Regelung) handelt es sich um eine Gruppenvorschrift, da die EU-Regelungen in stärkerem Maße als zuvor die Aufsicht auf die Ebene der Institutsgruppen oder Finanzholding- Gruppen vorgeben (konsolidierte Aufsicht). Solche Regelungen bedeuten eine teilweise Abkehr von der früheren Praxis der (überwiegenden) Einzelbetrachtung der Institute (Einzelbeaufsichtigung). Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19. November 2010 wurde § 2a geändert um sicherzustellen, dass das Risikomanagement auf der Ebene der Institutsgruppen oder Finanzholdinggruppen in derselben Art und Weise überwacht werden kann wie das Risikomanagement auf Einzelinstitutsebene.
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