§ 30 Bestimmung von Prüfungsinhalten
In § 29 KWG werden die besonderen Pflichten des Prüfers im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses von Instituten (§ 1 Abs. 1 b) festgelegt. In Ergänzung der dort genannten generellen Anforderungen an den Umfang der Prüfung und die Berichterstattung durch den Jahresabschlussprüfer kann die Bundesanstalt aufgrund der neuen Vorschrift gegenüber dem Institut konkrete Bestimmungen über Prüfungsinhalte erlassen und insbesondere Prüfungsschwerpunkte für die Rechnungslegungsprüfung festlegen. Diese Vorgaben hat der Institutsprüfer im Rahmen seiner Jahresabschlussprüfung nach §§ 316 ff. HGB und § 29 KWG zu berücksichtigen.
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