KWG/CRR
 

§ 31 Befreiungen; Verordnungsermächtigung

Der BaFin obliegt nach dem Kreditwesengesetz die Aufgabe, Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken (vgl. § 6 KWG). Zur Erfüllung dieser Aufgabe erhält die Aufsicht eine Vielzahl von Anzeigen und Meldungen (u. a. Groß- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 14 KWG, Anzeigen über personelle, finanzielle und organisatorische Veränderungen nach § 24 KWG sowie Finanzinformationen und Informationen zur Risikotragfähigkeit nach § 25 KWG) und Jahresabschlussunterlagen (§ 26 KWG). Darüber hinaus müssen Institute weitere Pflichten, insbesondere die besonderen organisatorischen Pflichten gem. § 25a KWG, erfüllen.

Lieferung: 02/19