KWG/CRR
 

§ 41 Ausnahmen

Durch die Ergänzung des § 41 durch das Vierte KWG-Änderungsgesetz um den neuen Satz 2 wird allen ausländischen Kreditinstituten aus dem Bereich der EG und auch aus allen übrigen Staaten bei ihrer Tätigkeit im Inland die Verwendung der geschützten Bezeichnungen gestattet, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, daß sie die verwendete Bezeichnung auch in ihrem Sitzstaat führen dürfen und sie in ihre Firmenbezeichnung einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden, klarstellenden Zusatz aufnehmen. Der Hinweis auf das Herkunftsland ist erforderlich, um Irrtümer des Publikums, etwa über eine Gewährträgerhaftung (bei der Bezeichnung „Sparkasse“), auszuschließen.

Lieferung: 04/94