§ 42 Entscheidung der Bundesanstalt
Das Gesetz räumt mit dieser Vorschrift der BaFin einen „Sonderfall der Entscheidungsbefugnis nach § 4“ ein (Beg. Reg. E. zu § 41, Kza 575), so auch dortige Anmerkungen. Die BaFin entscheidet gemäß § 42 sowohl gegenüber einem Kreditinstitut als auch gegenüber einem Unternehmen, das nicht den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes unterliegt. Der Entscheidung der BaFin unterliegt der gesamte Bezeichnungsschutz nach den §§ 39 und 40 KWG sowie § 16 Bausparkassengesetz (Kza 760) hinsichtlich der Firma, des Zusatzes zur Firma, der Bezeichnung des Geschäftszwecks und der Werbezwecke. Eine Rechtspflicht zur dauernden Überwachung hat die BaFin aber nicht.
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