KWG/CRR
 

§ 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen

Durch die Anordnung eines Moratoriums nach § 46 könnten Anfechtungsfristen verstreichen, die bei einer möglichen späteren Insolvenzeröffnung von Bedeutung werden können. Deshalb sieht § 46c eine der Insolvenzordnung entsprechende Regelung vor: danach beginnen die entsprechenden Fristen vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46 Abs. 1 an zu laufen. Die früheren Verweisungen auf Vorschriften des Konkursanfechtungsrechts und aus § 237 HGB wurden mit dem 6. Ä.G. KWG durch Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften der Insolvenzordnung ersetzt. Die früher weiter in Bezug genommenen Vorschriften des § 183 Abs. 2 der Konkursordnung sowie des § 75 Abs. 2 der Vergleichsordnung haben in der Insolvenzordnung keine Entsprechung.

Lieferung: 07/16