KWG/CRR
 

§ 5 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes (Bestellung von Personen)

§ 5 AnzV beinhaltet die Detailanforderungen zu der Anzeigepflicht über personelle Veränderungen in den Leitungs- und Kontrollorganen der Institute. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG müssen die Institute der Aufsicht
unverzüglich Folgendes anzeigen:
– Die Absicht
–– der Bestellung eines Geschäftsleiters und
–– der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich
(jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichenVerfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriteriendurch das anzeigende Institut) sowie
– den Vollzug, die Änderung oder die Aufgabe einer solchen Absicht,
– neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichenVerfügbarkeit erheblich auswirken (derartige Tatsachen sind unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen).

Lieferung: 04/23