KWG/CRR
 

§ 51c Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

Die „Sonstigen Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung“ entsprechen den Sonderregelungen für diese Genossenschaften, die sich im Laufe der Jahre im Wege der Verwaltungspraxis herausgebildet haben und mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz erstmalig gesetzlich kodifiziert wurden. Auf Grundlage der damit einhergehenden erstmaligen Definition eines eigenen Institutstyps (s. § 1 Abs. 29 S. 1 KWG und Anm. dort) ist eine trennscharfe Abgrenzung zu CRR-Instituten aber auch anderen Nicht-CRR-Instituten möglich. Die Geschäftstätigkeit der seit dem Wegfall der Wohnungsgemeinnützigkeit im Jahr 1989 nur noch in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft geführten Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung wurde sowohl in Art als auch Umfang in der bis 31.12.2013 erlaubten Form erhalten.

Lieferung: 07/16