§ 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen
Nach Maßgabe des § 53k KWG gilt § 25b Abs. 3 Satz 1 und 2 Abs. 4 KWG entsprechend. Die erste Fassung der Vorschrift wurde durch das Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister vom 13.2.2013 (EMIR-Ausführungsgesetz) in das KWG eingefügt. Der Gesetzgeber führt in der Begründung des EMIR-Ausführungsgesetzes aus: 2 „Auslagerungen sind gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/ 2012 gestattet. Der Verweis auf § 25b Absatz 3 Satz 1, 2 und Absatz 4 Satz 1 stattet die Bundesanstalt mit den in diesen Zusammenhang notwendigen Anordnungsbefugnissen aus.“
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