KWG/CRR
 

§ 5c Führungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person

Gemäß § 5c AnzV müssen Geschäftsleiter-Bewerber und Mitglieder von Kontrollorganen von Instituten ein Führungszeugnis beantragen, welches der Aufsicht zugeleitet wird; ggf. sind Ersatzunterlagen zu beschaffen. Die o. a Anforderung gilt ebenso für Personen, die zur Einzelvertretung eines Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich bestellt werden sollen, sowie für stellvertretende Mitglieder des Aufsichtsorgans. Darüber hinaus besteht – aufgrund des Verweises in § 16 Abs. 2 AnzV – auch für Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding oder gemischten Finanzholding tatsächlich führen sollen, sowie die bei den vorgenannten Holdings bestellten Aufsichtsratsmitglieder (und stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieder) das Erfordernis eines Führungszeugnisses. Im Folgenden werden diese Personengruppen aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht mehr gesondert erwähnt, wenngleich die Vorgaben entsprechend auch für sie gelten.

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