§ 7 Anzeigen von Instituten nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13, § 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie § 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen an anderen Unternehmen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen)
§ 7 AnzV beinhaltet die Detailregelungen zu den verschiedenen, im Kreditwesengesetz geregelten Anzeigen über aktivische Beteiligungsverhältnisse. So wird in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AnzV festgelegt, dass das Formular AB "Aktivische Beteiligungsanzeige" (Anl. 3 zur AnzV; abgedruckt im Anhang zu dieser Kommentierung) für die folgenden Anzeigepflichten zu verwenden ist:
– Anzeigen von Instituten über nachgeordnete Unternehmen im Ausland (Begründung, Veränderung bzw. Aufgabe von Beteiligungen an derartigen Unternehmen bzw. entsprechenden Unternehmensbeziehungen; § 12a Abs. 1 S. 3 KWG),
– Einzel- und Sammelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 1a Nr. 1 KWG),
– Einzel- und Sammelanzeigen von Instituten über aktivische bedeutende Beteiligungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 1a Nr. 2 KWG),
– Einzel- und Sammelanzeigen von übergeordneten Unternehmen einer Gruppe über die Befreiung von der Konsolidierung (§ 31 Abs. 3 KWG).
Zu den von Finanzholding/gemischten Finanzholdings einzureichenden Beteiligungsanzeigen vgl. Rn. 3.