§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
§ 7a KWG regelt die Zusammenarbeit der BaFin mit der Europäischen Kommission durch eine Meldepflicht (Abs. 1), Unterrichtungspflicht (Abs. 2) und Übermittlungspflicht (Abs. 3). Die Norm gewährleistet eine adäquate Informationsversorgung zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung und -erfüllung der Europäischen Kommission im Bereich des Bankwesens innerhalb und außerhalb des EWR.
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