§ 7d Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
§ 7d S. 1 KWG regelt den Kooperationsgrundsatz für das Verhältnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB). § 7d S. 2 KWG bestimmt Mitteilungspflichten der BaFin gegenüber dem ESRB. Die Norm dient neben der Koordination der europäischen Aufsichtskonvergenz zugleich der Konkretisierung und Abgrenzung der Aufsichtskooperation der BaFin mit der Deutschen Bundesbank, die in § 7 KWG geregelt ist, sowie der Kooperationsbeziehungen zur Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) und Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) sowie Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority, EIOPA) nach § 7b KWG. Das Regelungsziel des § 7d KWG ist die sichere Erfassung von systemischen Risiken auf makrosupervisorischer Ebene, die dem ESRB ermöglicht, die Finanzmarktstabilität zu überwachen und erforderlichenfalls Warnungen und Empfehlungen abzugeben.
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