KWG/CRR
 

§ 9 Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes (Anzahl inländischer Zweigstellen)

Nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 KWG ist der Aufsicht von den Instituten einmal jährlich die Anzahl der inländischen Zweigstellen anzuzeigen. § 9 AnzV enthält die Detailregelungen zu dieser Sammelanzeige. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 AnzV sind die Anzeigen über die Anzahl inländischer Zweigstellen
– jährlich jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember eines Jahres
– bis zum 31. Januar des Folgejahres
einzureichen. Die Anzeigen erfolgen formlos. Eine Fehlanzeige ist nicht erforderlich.

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