9 Verschwiegenheitspflicht
Durch die Vorschrift soll sichergestellen, dass die mit der Bankenaufsicht befassten Personen von ihren dienstlich erlangten Kenntnissen über die inneren Verhältnisse der Institute (Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute) keinen unbefugten Gebrauch machen (Beg.Reg. E § 8). § 9 statuiert deshalb in Übereinstimmung mit der früheren Rechtslage (§ 39 KWG 1939) für diesen Personenkreis eine besondere Schweigepflicht, die durch die Strafnormen der §§ 203 ff. StGB (Anhang 2 zu §§ 8 und 9) noch verstärkt wird (s. Anm. 63 ff.). Der ursprüngliche Begriff der Schweigepflicht wurde anlässlich der 6. KWG-Novelle durch den heute üblichen Begriff der Verschwiegenheitspflicht ersetzt, der beispielsweise auch in § 21 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG, abgedruckt in: Consbruch/Fischer, Kreditwesengesetz, Textsammlung, G 10) verwendet wird.
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