Artikel 120 Risikopositionen gegenüber beurteilten Instituten
Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Art. 120 (im Zusammenspiel mit den Art. 119 und 121) spezifiziert die Anforderungen an den Umgang mit Risikopositionen gegenüber beurteilten (= gerateten) Instituten. Bei der Risikogewichtszuordnung von Risikopositionen gegenüber beurteilten Instituten – also Instituten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur (ECAI) vorliegt – unterscheidet Art. 120 nach der Laufzeit.
Lieferung: 06/25mit Smartlink: https://www.kwgcrrdigital.de/kwg_1000_120