Artikel 126 Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen
Zur Regelungssystematik der Artikel 124 bis 126a (durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen und ADC-Risikopositionen) sowie zu den grundlegenden Begriffsbestimmungen siehe die Kommentierung zu Art. 124 und die dort mit enthaltenen Übersichten. Während Art. 124 die Zuweisungslogik von durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherten Risikopositionen – sofern es sich nicht um ADC-Risikopositionen handelt – in allen möglichen Konstellationen bestimmt, regeln die Artikel 125 und 126 die privilegierte Risikogewichtung für den Fall, dass die strengen ("Realkredit")-Bedingungen des Art. 124 Abs. 3 erfüllt sind.
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