Artikel 129 Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen
Art. 129 war bereits in der Erstfassung der CRR enthalten und erhielt schon anfänglich die Überschrift "Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen" Zwischenzeitlich wurde Art. 129 schon verschiedentlich geändert (insbesondere aufgrund der Einführung eines gesonderten "Covered Bond"-Regimes auf EU-Ebene).
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