KWG/CRR
 

Artikel 132 Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA

Zu den aufsichtlich vorgegebenen Risikopositionsklassen im Standardansatz (KSA) siehe Art. 112 und Kommentierung dort. Art. 132 bis 132c beinhalten Regelungen für die Risikopositionsklasse "Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)" (Art. 112 Buchst. o). Die Abkürzung "OGA" steht für "Organismus für Gemeinsame Anlagen" (= Fondsinvestments) und ist in Art. 4 Abs. 1 Nr. 7 definiert (siehe auch Kommentierung a. a. O.). Gemäß dem Wortlaut gibt es zwei Arten von Organismen, die als Organismus für gemeinsame Anlagen bzw. OGA einzustufen sind, und zwar einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. v. Art. 1 Nr. 2 der OGAW-Richtlinie (2009/65/EG) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF) i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der AIFM-Richtlinie (2011/61/EU). In Deutschland sind OGA auch unter dem Begriff "(Investment)Fonds" bekannt (siehe auch Rn. 2 hier).

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