Artikel 2 Aufsichtsbefugnisse
Parallel zu Art. 1, der für die diversen Regelungen der CRR die Adressaten festlegt, die diese zu beachten haben, bezweckt Art. 2, die Behörden mit den nötigen Kompetenzen zur Anwendung der CRR-Vorgaben auszustatten. Mit der Wortwahl „um … zu gewährleisten … und wenden … an“ legt Art. 2 den Behörden aber auch gleichzeitig die Pflicht zur Anwendung auf. Um welche Befugnisse es im Einzelnen geht, ergibt sich sodann aus den jeweiligen CRR-Normen bzw. denen des nationalen Rechtes, die zur Umsetzung der CRD (in der Fassung CRD IV oder nachfolgenden Versionen) und dortiger Befugnisvorgaben erlassen wurden.
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