Artikel 32 bis 35 Abschnitt 2 Aufsichtliche Korrekturposten
Die Grundlage für die Berechnung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel und der Eigenmittelanforderungen für verschiedene Risikoarten bilden die Daten des externen Rechnungswesens. Die CRR stellt im Erwägungsgrund 39 klar, dass es sich dabei entweder um nationale Rechnungslegungsstandards, wie z. B. HGB, oder um den internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS handeln darf1. Um die Vergleichbarkeit der aufsichtsrechtlichen Anforderungen für Banken unterschiedlicher Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, wurden die aufsichtlichen Korrekturposten eingeführt. Sie legen fest, wie insbesondere mit Effekten in der Gewinn- und Verlustrechnung umgegangen werden muss, die aufgrund von Aktivierungsvorschriften entstehen.
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