KWG/CRR
 

Artikel 36 bis 47c Abschnitt 3 Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals, Ausnahmen und Alternativen

Im Zuge der Umsetzung von Basel III und der Übernahme der Eigenmittelvorschriften in die CRR zum 01.01.2014 wurden die Abzugspositionen von den Eigenmitteln grundlegend überarbeitet. Ein besonderes Augenmerk wurde dabei auf die Abzugsposten von Beteiligungspositionen an Unternehmen der Finanzbranche gelegt. Während nach dem § 10 Abs. 6 KWG a. F. noch separate Regelungen für die Abzugsposten von Beteiligungen u. a. an Instituten oder auch Versicherungen vorsah, umfasst der im Art. 4 Abs. 1 Nr. 27 CRR definierte Begriff der Unternehmen der Finanzbranche unter anderem sowohl Versicherungen als auch Institute. Insofern sieht die CRR ebenfalls Regelungen für den Abzug von Beteiligungen an Instituten sowie Versicherungen vor, insbesondere im Hinblick auf die Art, Höhe und Qualität der Beteiligung.

Lieferung: 04/25