Artikel 429a Aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossene Risikopositionen
Für die Berechnung der Gesamtrisikoposition müssen folgende Positionen nicht berücksichtigt werden: Abzüge von der Kapitalmessgröße „Kernkapital., insbesondere Abzüge im Zusammenhang mit:
1. dem Wertberichtigungsfehlbetrag bei IRB-Instituten (Abs. 1 Buchst. a)
2. den weiteren vom Kernkapital abgezogenen Aktiva (Abs. 1 Buchst. b); dazu zählen z. B. aufsichtsrechtliche Korrekturposten, immaterielle Vermögenswerte, Beteiligungen oder auch Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals.
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