Artikel 438 Offenlegung von Eigenmittelanforderungen und risikogewichteten Positionsbeträgen
Gemäß Art. 438 sind Informationen zu den Eigenmittelanforderungen offenzulegen, und zwar nach Säule 1 (Einhaltung von Art. 92 CRR plus ggf. SREP-Kapitalzuschläge nach Art. 104 Abs. 1 Buchst. a CRD) und Säule 2 (ICAAP-Informationen nach Art. 73 CRD). Der Artikel wurde im Rahmen der CRR I zum 01.01.20214 eingeführt. Im Zuge der CRR II und CRR III wurden die Anforderungen in Art. 438 präzisiert und an die neuen Anforderungen angepasst.
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