KWG/CRR
 

Artikel 492 Offenlegung von Eigenmitteln

In diesem Rahmen greift Art. 492 den Teilaspekt „Offenlegung von Eigenmitteln“, der im Übrigen (mit gleicher Überschrift) in Art. 437 seinen grundsätzlichen Niederschlag findet (s. Kommentierung dort).

Lieferung: 09/25