Artikel 7 Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis
Art. 7 CRR beinhaltet Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis (sog. Waiver-Regelungen) bezogen auf die Grundnorm des Art. 6 Abs. 1 CRR. Gemäß Art. 6 Abs. 1 CRR gilt grundsätzlich, dass jedes einzelne Institut folgende Vorschriften auf Einzelbasis (d. h. auf Einzelinstitutsebene) einzuhalten hat.
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