KWG/CRR
 

AT 2.1 Anwenderkreis

§ 25a KWG, dessen Auslegung die MaRisk betrifft (vgl. Kommentierung zu AT 1 Tz. 1), bezieht sich auf alle „Institute“. Der Institutsbegriff umfasst gemäß § 1 Abs. 1b KWG sowohl Kreditinstitute als auch Finanzdienstleistungsinstitute. Die MaRisk sind in erster Linie auf Kreditinstitute zugeschnitten.
Für Finanzdienstleistungsunternehmen (darunter fallen u. a. auch Leasing- und Factoringunternehmen, siehe hierzu auch Erläuterungen zu § 1 Abs. 1a KWG im Hauptteil der Kommentierung) gelten die Anforderungen in abgeschwächter Form – diese müssen die MaRisk nur insoweit beachten, wie dies vor dem Hintergrund der Institutsgröße sowie von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten aus § 25a KWG geboten erscheint (vgl. AT 2.1 Tz. 2).

Lieferung: 04/22