Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum Geldwäschegesetz gem. § 51 Abs. 8 GwG – Besonderer Teil: Kreditinstitute
Die Nationale Risikoanalyse (Bundesministerium der Finanzen, Erste Nationale Risikoanalyse – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/2019 – im Folgenden: NRA) macht deutlich, dass von Geschäften mit Bargeld (einschl. Sorten) und Edelmetallen als bargeldähnlichem Vermögenswert ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgeht. Diesem Risiko ist angemessen zu begegnen. Hierbei ist zwischen Transaktionen innerhalb und außerhalb einer Geschäftsbeziehung (Bestands- und Gelegenheitskunden) zu differenzieren, da bei letzteren regelmäßig weniger Informationen zu dem Kunden vorliegen.
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