KWG/CRR
 
Digitale operationale Resilienz im Finanzsektor  
01.10.2025

BaFin veröffentlicht Aufsichtsmitteilung zu DORA

ESV-Redaktion Recht
DORA soll als EU-weite Regulierung die digitale Resilienz von Unternehmen im Finanzbereich stärken. (Bild: dmutrojarmolinua / stock.adobe.com).
Die BaFin hat sich zur Aufgabe gemacht, Unternehmen, die die DORA-Vorgaben zum vereinfachten IKT-Risikomanagement nach Art. 16 DORA und zum Umgang mit IKT-Drittparteienrisiken nach Art. 28–30 DORA zu erfüllen haben, mithilfe einer neuen Aufsichtsmitteilung zu unterstützen.  




Zur Erinnerung: DORA ist eine EU-weite finanzsektorübergreifende Regulierung. Diese soll die digitale Widerstandsfähigkeit von Unternehmen im Finanzbereich stärken. Konkret betrifft DORA die Cybersicherheit, das Risikomanagement bzw. die IKT-Risiken (siehe auch unten: Mehr zum Thema).

Die Adressaten der neuen Aufsichtsmitteilung

Die BaFin wendet sich mit ihrer neuen Aufsichtsmitteilung – Stand August 2025 – an zwei Gruppen von Unternehmen:
  • Unternehmen außerhalb der CRR: Zum ersten Adressatenkreis gehören laut BaFin aufsichtspflichtige Unternehmen, die nicht zum Anwendungsbereich der CRR (Kapitaladäquanzverordnung oder Capital Requirements Regulation) gehören. Diese Institute müssen ab Januar 2027 die Vorgaben zum vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen und IKT‑Drittparteienrisikomanagement anwenden. Die neuen Vorgaben ersetzen die bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT).

  • Kleinere regulierte Finanzmarktinstitutionen: Zum zweiten Adressatenkreis der Aufsichtsmitteilung zählen kleine Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV), kleine Wertpapierinstitute und Versicherungsholdings. Diese Unternehmen müssen Artikel 16 DORA bereits seit Anfang 2025 anwenden. Für ihre IKT-Risiken gelten die vereinfachten DORA-Anforderungen
Das vereinfachte IKT-Risikomanagement bzw. der vereinfachte Umgang mit Umgang mit IKT-Drittparteienrisiken soll etwa 1.100 Unternehmen betreffen, so BaFin-Expertin Silke Brüggemann im Interview vom 21.08.2025.

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Vergleich soll Transparenz schaffen

Inhaltlich stellt die BaFin die Anforderungen aus Art. 16 und 28–30 DORA den bisherigen IT-Anforderungen für Banken (BAIT) und Versicherer (VAIT) gegenüber.

Die wesentlichen Vereinfachungen

Beim IKT-Risikomanagement: In Bezug auf das vereinfachte IKT-Risikomanagement sieht DORA deutliche Erleichterungen vor. So wird die IT-Aufsicht dadurch vereinfacht, dass die bislang nationalen und sektorspezifisch unterschiedlichen Vorgaben (wie etwa BAIT, VAIT) in einem einheitlichen, europaweit geltenden Regelwerk gebündelt werden. Zudem sollen klare, sektorübergreifende Standards für Governance, Auslagerungen und kritische IKT-Dienstleister entstehen.

Beim IKT-Drittparteienrisikomanagement:  Hier gibt es weniger, aber dennoch spürbare Vereinfachungen, so die BaFin. Diese sind vor allem darin zu sehen, dass die Anforderungen einheitlicher sind und teilweise zentralisiert werden – und zwar dadurch, dass
  • keine unterschiedlichen nationalen Maßstäbe mehr gelten,
  • es standardisierte Vertragsinhalte,
  • sowie eine zentrale EU-Aufsicht über kritische Anbieter gibt
  • und ein einheitliches Regelwerk für Banken, Versicherungen und andere Finanzunternehmen vorgesehen ist.
Die vertraglichen Mindestbestandteile zeigt die BaFin in einer gesonderten Tabelle auf.

Dokumentation

Zusätzlich hat die BaFin eine Übersicht dazu erstellt, welche Dokumentationspflichten nach Art. 16 DORA gelten.

Sachlicher Geltungsbereich der Aufsichtsmitteilung

Die Hinweise der BaFin betreffen nur die Unterschiede zur BAIT und VAIT.

Für Unternehmen, die die Anforderungen für Zahlungsdienste (ZAIT) oder für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAIT) zu erfüllen haben, gelten die Hinweise in der Aufsichtsmitteilung nicht, denn bei den eben genannten Unternehmen ist  Art. 16 DORA nicht anwendbar.

Quelle: Mitteilung der BaFin vom 21.08.2025 mit der Möglichkeit des Abrufs der Aufsichtsmitteilung und weiterer Anlagen am Ende der Mitteilung unter Zusatzinformationen


 


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(ESV/bp)