Geldwäschebekämpfung und Risikomanagement
31.05.2017
BaFin veröffentlicht Rundschreiben zum Risikomanagement der Kreditinstitute
ESV-Redaktion Recht
Kreditinstitute sind zur Etablierung angemessener Risikomanagementsysteme verpflichtet. Diese müssen dazu geeignet sein, auch sonstige strafbare Handlungen im Sinne von § 25h Absatz 1 KWG abzuwenden. Mit Rundschreiben vom 24.05.2017 hat die BaFin nun die Vorgaben des KWG konkretisiert.
Hintergrund ist, dass auf einigen Handelsplattformen, wie zum Beispiel Bloomberg oder Reuters, Kommunikationsprogramme mit Chat-Möglichkeiten für die angeschlossenen Nutzer angeboten werden. Im Zusammenhang mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu cum/ex-Sachverhalten ist der BaFin nun bekannt geworden, dass die Chat-Funktionen möglicherweise für strafrechtlich relevante Absprachen genutzt worden sind.
Diese besondere Pflicht zur Schaffung geeigneter Risikomanagementsysteme ergibt sich aus § 25h Absatz 1 Sätze 1 und 2 KWG. Diese Normen beziehen sich auf Delikte, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können und lassen die Pflichten aus § 25a Absatz 1 KWG bzw. § 9 Absätze 1 und 2 Geldwäschegesetz (GwG) unberührt.
Zu den in § 25h KWG genannten Pflichten, so das BaFin-Rundschreiben, gehöre auch die Dokumentation und Speicherung der Korrespondenzen, die über die Kommunikationsprogramme von Handelsplattformen erfolgten. Gemeint sind also Chats von Mitarbeitern der Institute, die Transaktionen auf der jeweiligen Handelsplattform oder Geschäftsbeziehungen der Institute betreffen.
Auch interessant: EU-Konsultation zur Finanzaufsicht
(ESV/bp)
Hintergrund ist, dass auf einigen Handelsplattformen, wie zum Beispiel Bloomberg oder Reuters, Kommunikationsprogramme mit Chat-Möglichkeiten für die angeschlossenen Nutzer angeboten werden. Im Zusammenhang mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu cum/ex-Sachverhalten ist der BaFin nun bekannt geworden, dass die Chat-Funktionen möglicherweise für strafrechtlich relevante Absprachen genutzt worden sind.
Diese besondere Pflicht zur Schaffung geeigneter Risikomanagementsysteme ergibt sich aus § 25h Absatz 1 Sätze 1 und 2 KWG. Diese Normen beziehen sich auf Delikte, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können und lassen die Pflichten aus § 25a Absatz 1 KWG bzw. § 9 Absätze 1 und 2 Geldwäschegesetz (GwG) unberührt.
| Im Wortlaut: § 25h KWG - Interne Sicherungsmaßnahmen |
| (1) Institute sowie nach § 10a Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, dienen. Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen. (...) |
Zu den in § 25h KWG genannten Pflichten, so das BaFin-Rundschreiben, gehöre auch die Dokumentation und Speicherung der Korrespondenzen, die über die Kommunikationsprogramme von Handelsplattformen erfolgten. Gemeint sind also Chats von Mitarbeitern der Institute, die Transaktionen auf der jeweiligen Handelsplattform oder Geschäftsbeziehungen der Institute betreffen.
Chats sind aufzuzeichnen
Der komplette Korrespondenzablauf muss aufgezeichnet und für eine angemessene Dauer gespeichert werden. Die Dauer der Speicherung soll 10 Jahre nicht unterschreiten, heißt es in dem Rundschreiben weiter.Kontrollen zur Präventation und Repression
- Die Speicherung der Korrespondenzen ist vor allem für die nach § 25h Absatz 1 Satz 2 KWG vorgeschriebenen Kontrollen erforderlich. Diese sollen dazu beitragen, strafrechtlich relevante Handlungen innerhalb des Instituts zu verhindern oder aufzudecken.
- Erforderlich ist die Dokumentation und Speicherung der transaktions- bzw. geschäftsbezogenen Korrespondenzen daher sowohl unter präventiven als auch repressiven Aspekten. Damit soll das Vertrauen in den Finanzmarkt gestärkt werden.
- Datenschutzrechtliche Anforderungen, wie zum Beispiel angemessene technisch-organisatorische Schutzmaßnahmen, gelten parallel.
Sonstige strafbare Handlungen
Der Begriff soll die Tatbestände der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abgrenzen und meint solche Delikte, die die Institute schädigen können. In Betracht kommen also Tatbestände, wie Unterschlagung, Raub, Korruption oder das Ausspähen und Abfangen von Daten. [Rundschreiben der BaFin vom 24.05.2017 5/2017 (GW)].Auch interessant: EU-Konsultation zur Finanzaufsicht
| Hintergrundwissen und Praxisbezug |
| Das Handbuch Bekämpfung der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität, herausgegeben von Rüdiger Quedenfeld, Rechtsanwalt und Geschäftsführer RQ Sicherheitsmanagement vermittelt mit einem durchgehenden Praxisbezug das Hintergrundwissen für die effektive Geldwäschebekämpfung. Im Vordergrund stehen die Entwicklung der nationalen und internationalen Regelungen: besonders das Geldwäschegesetz und die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. |
(ESV/bp)