BT 3 Anforderungen an die Risikoberichterstattung – Vorbemerkung
Die Risikoberichterstattung ist ein wesentlicher Bestandteil der Risikoüberwachung und -kommunikation (vgl. § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b KWG und AT 4.3.2 Tz. 1). Dabei geht es zum einen darum zu überwachen, ob die risikostrategischen Ziele und Limite eingehalten werden, gleichsam ob das Schiff strategisch auf Kurs ist. Zum anderen dient das Reporting als Entscheidungsgrundlage für eventuelle Steuerungsmaßnahmen.
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