Wertpapierecht
03.03.2021
Bundeskabinett bringt neues Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG-E) auf den Weg
ESV-Redaktion Recht
Am 24.02.2021 hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag den Entwurf des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG-E) zugeleitet. Damit will der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtline 2019/2034/EU über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten umsetzen. Das WpIG soll am 26.6.2021 in Kraft treten.
Mit dem neuen WpIG und der Verordnung 2019/2033/EU über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierinstitute (Investment Firms Regulation, IFR) – die unmittelbar gilt – soll die Regulierung und Aufsicht von Wertpapierinstituten vom KWG und von Teilen der CRR getrennt und in ein eigenes Aufsichtssystem überführt werden.
Zwecke des WpIG und Regelungsdichte
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das WpIG damit ein weiterer Baustein zur Umsetzung der Kapitalmarktunion werden, die sich an den Prinzipien der Risikoadäquanz und der Proportionalität orientiert. Die Neuregelungen teilen die Wertpapierinstitute daher in folgende Gruppen mit unterschiedlichen Regelungsdichten auf:
- Wertpapierinstitute, die als CRR-Kreditinstitute gelten: In der obersten Kategorie befinden sich die sogenannten systemrelevanten Wertpapierinstitute. Diese müssen – einzeln oder als Gruppe von typgleichen Wertpapierinstituten – über eine Bilanzsumme von mindestens 30 Mrd. Euro verfügen. Damit sollen Umgehungen erschwert werden. CRR-Institute werden von der EZB beaufsichtigt. Das sogenannte „Onboarding-Erlaubnisverfahren“ soll der EZB dabei helfen, sich mit dem betreffenden Institut vertraut zu machen.
- Große Wertpapierinstitute: Große Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 18 des Entwurfs zum WpIG (WpIG-E) weisen – auch hier als Einzelinstitute oder in einer Gruppe mit typgleichen Instituten – eine Bilanzsumme von mindestens 15 Mrd. Euro auf. Für sie liegen die Voraussetzungen für eine Einstufung als CRR-Kreditinstitut nicht vor. Wegen ihrer Größe und ihres bankähnlichen Geschäfts bleiben sie aber grundsätzlich im Anwendungsbereich der CRR. Der gesetzliche Aufsichtsrahmen für große Wertpapierinstitute ergibt sich aus § 4 WpIG-E. Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
- Mittlere Wertpapierinstitute: Mittlere Wertpapierinstitute sollen den Anforderungen des WpIG und den IFR unterliegen. Die hier anzuwendenden Kapital-, Liquiditäts- und Governance-Anforderungen wurden komplett überarbeitet. Beaufsichtigt werden mittlere Wertpapierinstitute ebenfalls von der BaFin.
- Kleine Wertpapierinstitute: Institute, die die Voraussetzungen von Artikel 12 IFR erfüllen, werden als kleine und nicht verflochtene Wertpapierinstitute eingeordnet. Ebenso, wie die großen und mittleren Institute ist die Aufsichtsbehörde auch hier die BaFin.
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Wesentliche Neuerungen im Überblick
MIFID-Erlaubnis: Die bisherigen MiFID-Erlaubnisgegenstände, die das KWG als Bankgeschäft und Finanzdienstleistungen festlegt, definiert das WpIG als Wertpapierdienstleistungen in § 2 Absatz 2 WpIG-E.
Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen-
Die Erlaubnispflicht für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen regelt § 15 WpIG-E anstatt bisher § 32 KWG.
- Hervorzuheben ist, dass neben der Erlaubnis zum Erbringen von Wertpapierdienstleistungen auch eine Erlaubnis für bestimmte Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte erteilt werden kann.
- Große Institute: Bei großen Wertpapierinstituten finden weiterhin die §§ 25c, 25d, 36 KWG Anwendung. Darüber hinaus haben große Institute der Aufsicht nach § 65 Absatz Nr. 1 WpIG-E auch die Absicht der Besetzung von Schlüsselfunktionen anzeigen.
- Kleine und mittlere Institute: Bei kleinen und mittleren Instituten gelten für die Anforderungen an die Geschäftsleiter und Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane die §§ 20 bis 23 WpIG-E.
Ordnungsmäßiges Betreiben der Geschäfte: Die Anforderungen an die organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte von Wertpapierinstituten ergeben sich in Zukunft nicht mehr aus den §§ 25 a bis f KWG, sondern aus den §§ 38 bis 46 WpIG-E.
Anzeigepflichten: Die bisherigen Anzeigepflichten nach § 24 KWG werden bei allen Wertpapierinstituten durch die Anzeigepflichten in §§ 64 bis 68 WpIG-E ersetzt.
Übergangsregelungen
Für Finanzdienstleistungsinstitute, die ihre Erlaubnis bis zum 26.6.2021 nach § 32 KWG erhalten haben, gilt die Erlaubnis nach § 15 WpIG-E in Verbindung mit § 86 Absatz WpIG-E als erteilt.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung – Bundestagsdrucksache 19/26929 vom 24.2.2021
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