Kreditzweitmarktförderungsgesetz
12.10.2023
Bundesregierung will geordnete Kreditzweitmärkte fördern
ESV-Redaktion Recht
Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 den Entwurf des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes beschlossen. Die neue Regelung soll unter anderem die Richtlinie (EU) 2021/2167 umsetzen und den Abbau von notleidenden Kreditpositionen – auch als „Non-performing loans“ oder NPL's bezeichnet – in den Bankbilanzen erleichtern.
Nach der Finanzkrise standen zahlreiche notleidende Kredite in den Bilanzen der europäischen Banken einer schnellen Erholung der Finanzwirtschaft entgegen. Hauptproblem war die hierdurch bedingte Belastung des Eigenkapitals. Hinzu kam fehlendes Vertrauen privater Geldgeber in eine schnelle Rückkehr zur Profitabilität der Banken, was deren volkswirtschaftliche Funktion und deren Fähigkeit zur Vergabe neuer Kredite erheblich einschränkte.
EU-rechtlicher Hintergrund
Die harmonisierten Vorgaben der obigen EU-Richtlinie sollen daher europaweit einen einheitlichen Rahmen zum Ankauf notleidender Kredite schaffen und ein hohes Schutzniveau für die Schuldner sichern, das für Schuldner, in Deutschland für in Bezug auf Inkassodienstleister bereits weitgehend Standard ist
Der neue Gesetzentwurf baut auch die umsetzungsrelevanten Teile der Verordnung (EU) 2022/2036 (sog. Daisy-Chain-Verordnung) ein. Diese VO enthält Vorschriften zu Instrumenten, die innerhalb der Bankkonzerne Verlustpuffer für Abwicklungsfälle sein sollen. Für Deutschland hält das Bundeskabinett die unmittelbare Wirkung aber für gering. Praktische Anwendungen sieht es aktuell nur bei bestimmten Bankkonzernen, deren EU-Muttergesellschaften ihren Sitz nicht in Deutschland haben.
Beide Regelungen gehören dem harmonisierten Ansatz zur Reduzierung von Risiken im Bankbereich an und sollen auch dem Ziel dienen, eine effizientere Banken- und Kapitalmarktunion zu entwickeln.
Wichtige Kernpunkte der Reform
- Bessere Risikostreuung sowie mehr Effizienz und Transparenz: Der Gesetzgeber verspricht sich von einem effizienteren und transparenteren Sekundärmarkt eine Entlastung der Bankbilanzen und eine stärkere Risikostreuung auf der Seite der Darlehensgeber.
- Schutz der Darlehensnehmer: Darüber hinaus sollen die Anforderungen an Kreditkäufer und an Dienstleister sicherstellen, dass die Rechte der Darlehensnehmer und deren angemessene Behandlung gewahrt bleiben. Somit dürfen nur Unternehmen mit geeigneter Geschäftsorganisation zugelassen werden, um Störungen des Marktes zu vermeiden, so die Begründung des Gesetzentwurfs.
- Erlaubnisverfahren und Aufsicht: Die Reform schafft ein Erlaubnisverfahren für Anbieter von Kreditdienstleistungen in Deutschland, verbunden mit einer Zugangsregelung für europäische Anbieter. Zusätzlich enthält sie aufsichtliche Anforderungen, die unter anderem die Geschäftsorganisation und das Risikomanagement bei Anbietern von Kreditdienstleistungen betreffen. Auch regelt sie deren Verpflichtungen gegenüber den Kreditnehmern.
- Meldepflichten: Darüber hinaus werden den Instituten Meldepflichten auferlegt. Gravierende Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dem Gesetz können entweder mit Bußgeldern geahndet oder sogar strafrechtlich verfolgt werden.
- Register: Schließlich wird die Neuregelung ein Register der zugelassenen Kreditdienstleister einführen.
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Die Umsetzung
Neues Kreditdienstleistungsinstitutsgesetz (KrDIG)
Der Entwurf des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes enthält in Artikel 1 primär ein vollkommen neues Kreditdienstleistungsinstitutsgesetz (KrDIG). Das KrDIG regelt unter anderem das oben beschriebene Erlaubnisverfahren, den Zugang europäischer Anbieter zum deutschen Markt, die aufsichtlichen Anforderungen an die Geschäftsorganisation sowie das Risikomanagement bei Anbietern von Kreditdienstleistungen. Ebenso hat es die Verpflichtungen gegenüber den Kreditnehmern zum Gegenstand sowie die neuen Meldepflichten und das Register der zugelassenen Kreditdienstleister.
Ergänzung vorhandener Regelungen
Zudem legt die Bundesregierung Wert darauf, den bürokratischen Aufwand, vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen zu minimieren. Deshalb sollen die in Deutschland schon vorhandenen Regeln um die EU-Vorgaben ergänzt werden. Dementsprechend sehen unter anderem
- Artikel 4 Änderungen des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG),
- Artikel 6 Änderungen der VO zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die BaFin,
- Artikel 7 Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG),
- Artikel 8 Änderungen des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG),
- Artikel 12 Änderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
- oder Artikel 13 Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB)
vor.
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