KWG/CRR
 
Europäische Bankenunion  
08.06.2018

EU-Kommission begrüßt Einigung über Bankenpaket zur weiteren Risikominderung

ESV-Redaktion Recht
Auf dem Weg zur Bankenunion: Reformpaket soll Risiken im EU-Bankensektor reduzieren (Foto: oraziopuccio/Fotolia.com)
Der Rat der Europäischen Union hat sich vor kurzem auf das sogenannte Bankenpaket geeinigt. Dies teilte die Kommission in einer aktuellen Presserklärung mit. Das umfassende Reformpaket, das die Kommission im November 2015 vorgeschlagen hatte, soll den EU-Bankensektor widerstandsfähiger machen.

Die Einigung hat zur Folge, dass der Ratsvorsitz nun Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnehmen kann. Damit hat das Reformpaket eine wichtige Etappe passiert.

Die Ziele der Reform

  • Risikominimierung: Die Reform soll Risiken im EU-Bankensektor auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion weiter reduzieren.
  • Ergänzung der Postkrisenagenda: Zudem soll das Legislativpaket die sogenannte Postkrisenagenda zur Regulierung des Bankensektors ergänzen. Grundlage hierfür sind die bestehenden Bankenvorschriften.
Allerdings will die Kommission immer im Blick behalten, dass die Banken weiterhin fähig sein müssen, die Realwirtschaft zu unterstützen. 

Auf Weg zur Bankenunion

Das vorgelegte Bankenpaket steht der Meldung zufolge im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom Juni 2016 zur Bankenunion. Mit diesen hatte der Rat die Kommission dazu aufgefordert, bis Ende 2016 Vorschläge vorzulegen. 

So zeigt sich der Vizepräsident der Kommission Valdis Dombrovskis sehr erfreut darüber, dass der Rat nach über eineinhalb Jahren sehr komplexer Diskussionen eine allgemeine Einigung über dieses wichtige risikomindernde Paket erzielt hat: „Europa braucht einen starken, vielfältigen Bankensektor, der unsere Wirtschaft finanziert“, kommentiert er die aktuelle Ratsentscheidung. Auch Dombrovskis sieht darin einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Bankenunion.

Der rechtliche Rahmen

Das Reformpaket setzt internationale Standards in EU-Recht um. Gleichzeitig soll es aber den europäischen Besonderheiten Rechnung tragen und dafür sorgen, dass die Finanzierung der Realwirtschaft nicht zu stark beeinträchtigt wird. Aus diesem Grunde wurden auch die Ergebnisse der Sondierungen berücksichtigt. Diese betreffen Änderungen an: 
  • der Eigenkapitalverordnung (CRR) und der Eigenkapitalrichtlinie (CRD), die 2013 erlassen wurden sowie an Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie Vorschriften zu Governance und Beaufsichtigung. 
  • der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) sowie an der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRMR), die im Jahr 2014 erlassen wurden. Die beiden letzten Rechtsakte regeln die Sanierung und Abwicklung ausfallender Institute und schaffen einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus. 
  • den bereits vereinbarten Maßnahmen zur Risikominderung – so zum Beispiel  an der Richtlinie über die Rangfolge von Bankgläubigern, die ein harmonisiertes Ranking für verlustabsorbierende Instrumente vorgibt.
  • der Verordnung (VO) zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel der Banken und zur Behandlung von umfangreichen Risikopositionen. Die VO gibt Banken mit umfangreichen Staatsanleihen, die auf Währungen anderer Mitgliedstaaten lauten, außerdem Zeit, sich an die neuen Risikopositionsbeschränkungen anzupassen.
Quelle: PM der Europäischen Kommission vom 25.05.2018

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  • Steuerrechtliche Aspekte des FinTech-Sektors
  • Case-Studies und aktuelle Trends

(ESV/bp)