§ 10 Verwendung von institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren
Alle Institute, die in den Anwenderkreis der Liquiditätsverordnung fallen, müssen grundsätzlich das in den §§ 2 bis 7 LiqV der o. a. Verordnung detailliert beschriebene Liquiditätsrisikomessverfahren anwenden und auf dieser Basis eine Liquiditätskennzahl ermitteln, die die Bankenaufsicht zur Beurteilung der Angemessenheit der Liquidität des Instituts verwendet. Mit dem Inkrafttreten der Liquiditätsverordnung im Januar 2007 wurde jedoch erstmals die Möglichkeit eröffnet, dass Institute anstelle des bankaufsichtlichen Standardverfahrens gem. §§ 2 bis 7 LiqV interne Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren (im Folgenden: Liquiditätsmodell) verwenden können. Die ausschließliche Verwendung eines Liquiditätsmodells ist nach einer Eignungsbestätigung durch die BaFin, der wiederum eine Zulassungsprüfung vorausgehen muss, möglich.
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