§ 11 Meldungen der Kennzahlen
In § 11 LiqV wird das Meldeverfahren sowohl für das aufsichtliche Standardverfahren wie auch für den (sehr seltenen) Fall der Anwendung eines internen Liquiditätsmodells geregelt. Nach § 11 Abs. 1 LiqV müssen die Institute der Deutschen Bundesbank die Vordrucke LV 1 und LV 2 (d. h. die Anlagen 2 und 3 zur LiqV) nach dem Stand zum Meldestichtag (= Monatsultimo) einreichen; die Meldefrist läuft bis zum 15. Geschäftstag des Folgemonats. Auf dem Vordruck LV 1 sind die anrechnungsfähigen Zahlungsmittel/-verpflichtungen und ihre Einstellung in die vier Laufzeitbänder anzugeben.
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