Artikel 21 Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von bei Derivatgeschäften empfangenen Sicherheiten
Führt ein Institut Derivate-Geschäfte gemäß Anhang II der CRR durch, dann berechnet es die Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse aus diesen Geschäften auf Nettobasis in Bezug auf die jeweilige Gegenpartei (Art. 21). Voraussetzung ist, dass für das zugrunde liegende Geschäft eine anerkannte vertragliche Aufrechnungsvereinbarung nach Art. 295 CRR vorliegt.
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