KWG/CRR
 

    Artikel 26 Mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse

Nach Art. 26 können Institute vorbehaltlich einer Genehmigung durch die zuständige Behörde den Liquiditätsabfluss abzüglich eines damit einhergehenden Zuflusses berechnen. Diese Regelung trifft beispielsweise zu für
–– Förderdarlehen,
–– Weiterleitungskredite,
–– Durchlaufkredite und
–– Treuhandkredite.

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