Artikel 29 Abflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems
Abweichend von Art. 31 Abs. 7 können die zuständigen Behörden die Anwendung einer niedrigeren Abflussrate bei grenzüberschreitenden, nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten fallweise genehmigen (Art. 29 Abs. 1). Hierfür müssen allerdings folgende, objektive Kriterien eingehalten werden.
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