Artikel 30 Zusätzliche Abflüsse
In der Praxis müssen die meisten Kontrahenten von Derivativgeschäften gemäß Anhang II CRR die Positionen in der Regel zum Marktwert besichern. Dies gilt unabhängig davon, ob das Derivatgeschäft über eine zentrale Gegenpartei oder bilateral abgewickelt wird. Dies geschieht überwiegend durch Barabsicherungen oder Schuldtitel von Staaten, Zentralbanken, sonstigen öffentlichen Stellen oder multilateralen Entwicklungsbanken mit einem Risikogewicht von 0 %. Werden solche erstklassigen liquiden Aktiva der Stufe 1 als Sicherheit gestellt, muss kein zusätzlicher Bestand an liquiden Aktiva für bestimmte Wertänderungen gehalten werden.
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