Artikel 32 Zuflüsse
Zur Berechnung der erwarteten Zahlungsmittelzuflüsse werden die ausstehenden Beträge verschiedener Kategorien vertraglicher Forderungen mit den für das Szenario geltenden Wahrscheinlichkeiten ihres Zuflusses multipliziert. Bei den verfügbaren Zahlungsmittelzuflüssen werden lediglich vertragliche Zuflüsse (einschließlich Zinsen und Tilgungen) aus ausstehenden Forderungen berücksichtigt, die voll werthaltig sind und keine Leistungsstörung aufweisen. Für diese Positionen ist innerhalb von 30 Kalendertagen kein Zahlungsausfall im Sinne des Art. 178 CRR zu erwarten. Hierunter fallen auch auslaufende Kredite, für die eine Prolongation bereits vereinbart wurde.
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