Artikel 428a CRR Anwendung auf konsolidierter Basis
Die NSFR-Anforderung gilt für die Institute sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis. Die NSFR-Vorgabe kommt auch für Gruppen, denen mindestens ein CRR-Kreditinstitut angehört, zur Anwendung. Wenn zu einer Gruppe ein oder mehrere Kreditinstitute gehören, so ist zu gewährleisten, dass die Anforderungen des Art. 11 Abs. 4 CRR II eingehalten werden.
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