Artikel 428ai CRR Ausnahmeregelung für kleine und nicht komplexe Institute
Für kleine und nicht komplexe Institute wird mit der CRR II die Möglichkeit geschaffen, eine vereinfachte Version der NSFR-Anforderung anzuwenden. Methodisch wird auch hier die stabile Refinanzierung in Relation zur erforderlichen stabilen Refinanzierung gesetzt. Eine solche Fassung der NSFR erfordert aufgrund ihrer niedrigeren Granularität die Erhebung einer geringeren Anzahl an Datenpunkten.
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