KWG/CRR
 

    Artikel 428e CRR Netting von besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ein und derselben Gegenpartei werden auf Nettobasis berechnet (Art. 428e). Auch hier muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Positionen die in Art. 429b Abs. 4 festgelegten Netting-Bedingungen erfüllen.

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