Artikel 66–70 CRR Abzüge von den Posten des Ergänzungskapitals
Die Positionen, die vom Ergänzungskapital abzuziehen sind, entsprechen den Abzugsposten nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. f bis j CRR, die vom harten Kernkapital abgezogen werden müssen. Somit ändert sich auch im Ergänzungskapital die Berechnungslogik der Abzugsposten grundlegend. Während nach § 10 Abs. 6 KWG a.F. noch ein hälftiger Abzug der Beteiligungspositionen vom Kern- und Ergänzungskapital vorzunehmen war, hielt mit Basel III vielmehr der „corresponding deduction approach“ Einzug, bei dem sich die Kapitalqualität des Abzugspostens an der Kapitalqualität der Investition orientiert. Einzig bei Investitionen in Ergänzungskapitalinstrumente, die zu Abzugsposten führen, bringt der corresponding deduction approach eine Entlastung für die Institute mit sich, da diese Posten nun vollständig vom Ergänzungskapital und nicht mehr hälftig vom Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen sind.
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